Mit allgemeinen Beanstandungen befasst sich das Kantonsgericht nicht (BGE 124 II 146 E. 2c/aa). 2. Die vorliegend im Streit stehende Schweinescheune wurde am 5. Mai 1967 bewilligt. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, Käsermeister A, erwarb das Grundstück am 12. September 1967 und richtete dort 480 Mastschweineplätze ein. Per 15. November 1993 gab A die Schweinezucht auf und entfernte die Stalleinrichtungen. Für die Aufgabe des Mastbetriebs erhielt er eine Entschädigung von Fr. 113'368.--. Diese war mit der Auflage verbunden, dass während 20 Stilllegungsjahren keine bewilligungspflichtigen Tiere mehr gehalten werden dürfen (Stilllegungsverfügung vom 30.8.1993).