Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will (statt vieler: LGVE 2000 II Nr. 19 E. 4a, 1999 II Nr. 24 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks, Baugesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Entscheide zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerdeschrift im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 107 Abs. 2 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten.