{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-70_2014-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10362", "Checksum": "632eeaca32816795ff34d3f1874b8a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:03", "Checksum": "da4a79615d996f3efddf3be46590d7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70\nRegeste:\nBestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach das damalige Raumplanungsamt im Schreiben vom 3. Juli 2001 zwei Mal das Wort \"Schweinescheune\" verwendet hat, unbehelflich. Denn Gegenstand dieses Schreibens war die Frage, ob die stillgelegte Schweinescheune in einen Gewerbe- und Lagerraum umgenutzt werden kann, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 25. Mai 2001 beantragt hatte. Es ging somit lediglich um die Bezeichnung der früheren Verwendung des Gebäudes, ohne damit eine rechtliche Qualifikation des heutigen rechtlichen Zustands vorzunehmen. Daraus eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten zu wollen, weil heute die Schweinescheune nicht bewilligt werden kann, ist verfehlt. 7. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihr die im angefochtenen Entscheid erwähnte Verfügung des Raumplanungsamts vom 17. November 1995 trotz Aufforderung zur Edition sämtlicher Akten anfänglich nicht zugestellt worden sei. Daher sei eine korrekte Beschwerdeführung erschwert gewesen. Gemäss der unwidersprochenen Darstellung des Gemeinderats wurde der fragliche Entscheid vom 17. November 1995 der Beschwerdeführerin am 12. März 2014 zugestellt. Sie war somit rechtzeitig noch vor Ablauf der am 17. März 2014 endenden Beschwerdefrist im Besitz dieses Entscheids, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 8. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde in allen Punkten unbegründet und daher abzuweisen ist. Dementsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). |"}