{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-70_2014-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10362", "Checksum": "632eeaca32816795ff34d3f1874b8a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. 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Abteilung 19.12.2014 7H 14 70\nRegeste:\nBestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. Zudem sind an die Erfordernisse der Standortgebundenheit strenge Anforderungen zu stellen (BGE 117 Ib 270 E. 4a). In diesem Sinn können nicht zonenkonforme Bauten, die einem Landwirtschaftsbetrieb dienen und zu dessen Sicherung notwendig sind, unter gewissen Voraussetzungen ausserhalb der Bauzonen als standortgebunden anerkannt werden. Die Standortgebundenheit ist im Einzelfall je nach Art und Grösse des herkömmlichen Landwirtschaftsbetriebs und des in Frage stehenden bodenunabhängigen Betriebsteils sowie nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen (BGE 117 Ib 379 E. 3a). Der Sonderfall der betriebswirtschaftlichen Standortgebundenheit, die sogenannte innere Aufstockung, ist vom Gesetzgeber 1998 in Art. 16a RPG als zonenkonform erklärt und damit aus dem Anwendungsbereich des Ausnahmekatalogs entfernt worden (Muggli, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch], Zürich 1999, Art. 24 RPG N 22). 5.3. Nach der Rechtsprechung ist ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG (BGE 115 Ib 295 E. 3c, 117 Ib 270 E. 4a, 118 Ib 17 E. 2b). Ebenso wenig kann vorliegend von einer sogenannten \"inneren Aufstockung\" gesprochen werden, die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, denn die Beschwerdeführerin führt gar keinen solchen Betrieb. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin kann daher auch in Anwendung von Art. 24 RPG nicht bewilligt werden. 6. 6.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Stilllegungsverfügung vom 30. August 1993 habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Mit Ablauf der Stilllegung am 28. Oktober 2013 lebe der ursprüngliche Nutzungszweck wieder auf. Dass das Gebäude nach der befristeten Stilllegung wieder seiner ursprünglichen Nutzung zugeführt werden solle, liege in der Natur der Sache. Andernfalls wäre die Befristung als solche nicht sachdienlich. Sie, die Beschwerdeführerin, sei aufgrund der Befristung gutgläubig davon ausgegangen, dass die Schweinscheune nach Ablauf der Frist wieder als solche genutzt werden könne. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Dienststelle rawi in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2001 explizit von einer Schweinescheune spreche, nunmehr aber eine solche Nutzung ablehne. 6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Selbst eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 118 Ia 245 E. 4b, 117 Ia 285 E. 2b) 6.3. Soweit die Beschwerdeführerin aus der Stilllegungsverfügung eine behördliche Zusicherung für die Weiterverwendung des Gebäudes nach Ablauf der darin enthaltenen Frist erblicken will, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen stammt die Stilllegungsverfügung vom 30. August 1993 vom Bundesamt für Landwirtschaft und nicht von der für Bauten ausserhalb der Bauzonen zuständigen Dienststelle rawi (resp. dem damaligen Raumplanungsamt). Somit fehlt bereits die Voraussetzung, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde stammen muss. Zum anderen wird mit der Stilllegung des Schweinezucht- und Maststalls des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin nicht zugleich über die zonengerechte Nutzung des Stallgebäudes entschieden. Die Stilllegungsverfügung ist ihrem Wesen nach eine reine Beitragsverfügung, weil für die freiwillige Stilllegung eines Betriebs mit einem Überbestand von Tieren unter bestimmen Auflagen (Nutzungsverbot für die Haltung bestimmter Tiere, Anmerkung im Grundbuch, Entfernung der Stalleinrichtungen) Subventionen ausgerichtet werden. Es wurde somit lediglich über die Höhe des Beitrags und die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen entschieden, nicht aber über die künftige Nutzung des Gebäudes (BGE 113 Ib 303 E. 2b). Die Verfügung stellt demnach keine konkrete Zusage dar, dass das Gebäude nach Ablauf der Frist von 20 Jahren wiederum als Schweinezucht- und Maststall genutzt werden kann. Weiter ist"}