{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-70_2014-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10362", "Checksum": "632eeaca32816795ff34d3f1874b8a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:03", "Checksum": "da4a79615d996f3efddf3be46590d7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70\nRegeste:\nBestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n auf die Materialien zum Ergebnis, der Gesetzgeber habe mit Art. 37a RPG den bestehenden Gewerbebetrieben ausserhalb der Gewerbezone die nötige Flexibilität für Modernisierungen und Umstrukturierungen einräumen wollen, um deren Konkurrenzfähigkeit zu sichern und eine Fortführung des Betriebs durch die nächste Generation zu ermöglichen; Art. 37a RPG bezwecke somit die Erhaltung von Gewerbebetrieben ausserhalb der Bauzonen und sei deshalb auf bestehende aktive Gewerbebetriebe zugeschnitten. Die gewerbliche Baute müsse daher einen eigenständigen Betrieb oder zumindest einen wesentlichen Betriebsteil eines bestehenden Betriebs beherbergen (BGer-Urteil 1A.186/2004 vom 12.5.2005 E. 5.2). Der Gesetzgeber habe mit Art. 37a RPG beabsichtigt, im ländlichen Raum Gewerbebetriebe zu erhalten, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kleine und mittlere (produzierende) Betriebe verstanden würden. Dass in den Eidgenössischen Räten von diesem Verständnis ausgegangen worden sei, würden die durch die von Nationalrat Durrer als Beispiele genannten Zimmereibetriebe, Sägereien und Milchsammelstellen bestätigen. Auch der Betrieb eines vor dem 1. Januar 1980 errichteten Hotel-Restaurants stelle eine Baute bzw. Anlage im Sinn von Art. 37a RPG dar (zur Publikation vorgesehenes BGer-Urteil 1C_736/2013 vom 8.10.2014 E. 3.3). Demgegenüber erachtet das Bundesgericht landwirtschaftliche Ökonomiegebäude nicht als Gewerbebauten im Sinne von Art. 37a RPG, denn es macht einen Unterschied zwischen Gewerbebauten einerseits und landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden andererseits, wie dem eben erwähnten Urteil in E. 2.7 am Ende zu entnehmen ist. Die Vorschrift von Art. 37a RPG betrifft somit nicht landwirtschaftliche Bauten, diese sind nicht \"gewerblich\" im Sinn dieser Bestimmung (VLP, Textvorlage für eine Revision des Raumplanungsgesetzes, in Raum & Umwelt, März 1989, S. 27). 4.3. Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes: Geht man vom ursprünglichen Mastschweinestall aus, wie er von 1967 bis 1993 betrieben wurde, so kommt Art. 37a RPG nicht zur Anwendung, da es sich bei der fraglichen Schweinescheune um ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude gehandelt hat und nicht um eine Gewerbebaute. Denn ihr Zweck war landwirtschaftlicher Natur, nämlich die Aufzucht und/oder Mast von Schweinen. Sie diente mithin der Herstellung von landwirtschaftlichen Produkten, nämlich von tierischen Nahrungsmitteln (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000/01, S. 29). Stellt man auf die im Jahre 1995 bewilligte Umnutzung des Gebäudes ab, so ergibt sich das gleiche Resultat. Das Gebäude wird bzw. wurde als Lager- und Ausstellungsraum für das von Franz Heini in Wolhusen betriebene Geschäft für Velos und Motos genutzt. Der eigentliche Gewerbebetrieb befand sich somit nicht im ehemaligen Ökonomiegebäude, sondern andernorts. Es kann daher nicht von einem Gewerbebetrieb im Sinn von Art. 37a RPG gesprochen werden. 4.4. Als erstes Zwischenergebnis steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Umnutzung nicht in Anwendung von Art. 37a RPG bewilligt werden kann. Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren, es sei festzustellen, dass die frühere Nutzung nach Ablauf der Stilllegungszeit weiterhin möglich sei, einzugehen; denn die Bestandesgarantie greift vorliegend gerade nicht. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, ihr Bauvorhaben erfülle die Voraussetzungen von Art. 24 RPG. Die Schweinehaltung sei an einem Standort ausserhalb der Bauzone bzw. in der Landwirtschaftszone wegen der damit verbundenen Emissionen vorteilhafter, weshalb die relative Standortgebundenheit zu bejahen sei. Zudem falle ihr privates Interesse überaus stark ins Gewicht, da sie stets davon ausgegangen sei und auch davon habe ausgehen dürfen, dass die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung nach Ablauf der befristeten Stilllegungszeit wieder aufgenommen werden könne. 5.2. Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a); und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortsgebundenheit im Sinn dieser Bestimmung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 136 II 214 E. 2.1). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf"}