{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-70_2014-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10362", "Checksum": "632eeaca32816795ff34d3f1874b8a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:03", "Checksum": "da4a79615d996f3efddf3be46590d7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70\nRegeste:\nBestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n April 2013 schliesslich reichte die Beschwerdeführerin das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Wiederaufnahme des Mastschweinebetriebs mit 430 Tieren und um Bewilligung der dazugehörigen baulichen Einrichtungen ein. Mit Entscheid vom 22. November 2013 verweigerte die Dienststelle rawi für das Bauvorhaben die raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24a, 37a und 24 RPG, weshalb auch die Gemeinde X das Baubewilligungsgesuch am 24. Februar 2014 abwies. Es geht somit um die Umnutzung eines Lager- und Ausstellungsgebäudes in ein allein stehendes landwirtschaftliches Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone. 3. Bei einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG ist und ihm demnach eine ordentliche Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 ff. RPG zu bewilligen ist (BGE 116 Ib 228 E. 2). Beim geplanten Mastschweinebetrieb im bestehenden Ökonomiegebäude handelt es sich nicht um ein in der Landwirtschaftszone zonenkonformes Bauvorhaben, da es um einen bodenunabhängigen Betrieb geht (BGE 125 II 278 E. 3a). Zu prüfen ist daher, ob der Betrieb gestützt auf Art. 24 ff., resp. 37a RPG bewilligt werden kann. Dazu hält die Dienststelle rawi in ihrem Entscheid fest, da es sich beim projektierten Bauvorhaben um keinen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb, um kein ehemaliges landwirtschaftliches Wohnhaus und um keine hobbymässige Tierhaltung handle, sei eine Bewilligung nach den Art. 24b, 24c und 24d Abs. 1 RPG nicht möglich. Auch gestützt auf Art. 24a RPG könne keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da mit der beabsichtigen Zweckänderung bauliche Massnahmen verbunden seien und zudem erhebliche zusätzliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen würden. Diese rechtlichen Einschätzungen treffen zu und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Weitere Überlegungen dazu erübrigen sich deshalb. Indessen erachtet die Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach Art. 37a resp. Art. 24 RPG als zulässig. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den Entscheiden des Gemeinderats vom 22. Dezember 1995 und des Raumplanungsamts vom 17. November 1995 sei eine gewerbliche Nutzung (Lager- und Ausstellungsraum für Velo und Motos) explizit ermöglicht worden. Es sei nicht einzusehen und widerspreche der Rechtssicherheit, wenn die gewerbliche Nutzung nunmehr dennoch verneint werde. Ebenso seien die vorgebrachten befürchteten erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nicht näher umschrieben. Landwirtschaftliche oder landwirtschaftsnahe Nutzungen wie die Schweinehaltung sollten mit ihren teilweise unvermeidlichen Emissionen (Lärm, Luft etc.) in der Landwirtschaftszone betrieben werden. Mit ihrer Argumentation bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). 4.2. Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblicher Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist, wenn keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen und wenn die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Art. 43 Abs. 1 lit. a - c RPV). Die Bestimmungen von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV spezifizieren die in Art. 24c RPG geregelte Bestandesgarantie zu Gunsten bestehender zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen. Mit dieser Sonderregelung, welche die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG leicht erweitert, wollte der Gesetzgeber für die ausserhalb der Bauzone liegenden Gewerbebetriebe jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen ermöglichen, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind. Gleich wie Art. 24c RPG ist auch die Bestimmung von Art. 37a RPG nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die ausserhalb der Bauzonen liegen und die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich von Art. 37a RPG aber in mehrfacher Hinsicht gegenüber dem Grundtatbestand von Art. 24c RPG abzugrenzen. Zunächst gilt Art. 37a RPG nur für gewerbliche Bauten und Anlagen. Zwar unterscheidet der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zwischen landwirtschaftlichen und anderen Gewerben. Vom Sinn und Zweck her kann sich Art. 37a RPG allerdings nur auf Bauten und Anlagen eines nichtlandwirtschaftlichen Gewerbes beziehen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 37a RPG N 3). Auch das Bundesgericht kam gestützt"}