{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-70_2014-12-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10362", "Checksum": "632eeaca32816795ff34d3f1874b8a9c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 19.12.2014 7H 14 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. 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Abteilung 19.12.2014 7H 14 70\nRegeste:\nBestandesgarantie, Anwendungsbereich von Art. 37a RPG: Diese Bestimmung gilt weder für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude noch für Lagerräume, sondern für bestehende aktive Gewerbebetriebe. Die strittige Baute erfüllt diese Voraussetzung nicht, weshalb für diese kein Bestandesschutz greift (E. 4); Ein bodenunabhängiger Tierzuchtbetrieb, wie er hier zur Diskussion steht, ist selber nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen und daher nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG. Auch liegt keine \"innere Aufstockung\", die einem überwiegend bodenabhängigen landwirtschaftlichen Betrieb dient, vor (E. 5); Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen; Voraussetzungen. In casu bestand keine Vertrauensschutzgrundlage (E. 6). Abweisung der Beschwerde. | Art. 24 RPG, Art. 24c RPG, Art. 37a RPG; Art. 43 RPV. | Bauen ausserhalb der Bauzonen\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Die angefochtenen Entscheide der Gemeinde X vom 24. Februar 2014 und der Dienststelle rawi vom 22. November 2013 betreffen eine Bewilligung im Sinn von Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700), sodass sich die Zuständigkeit des Kantonsgerichts aus § 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) ergibt. 1.2. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt hat (§ 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735] sowie Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will (statt vieler: LGVE 2000 II Nr. 19 E. 4a, 1999 II Nr. 24 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks, Baugesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Entscheide zur Beschwerdeführung legitimiert. Da die Beschwerdeschrift im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 107 Abs. 2 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz steht dem Kantonsgericht in bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG), auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst insoweit, als die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 219 E. 2c). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Denn das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 81 E. 6.6 und E. 7.2.1, 127 II 238 E. 3b/aa; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). 1.4. Das vorliegende Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und der Rechtsanwendung von Amts wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt; sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), wie namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und hat darzutun, in welchen Punkten und weshalb dieser beanstandet wird (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57 mit Hinweisen). Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b, 118 Ib 134 E. 2, 113 Ib 287). Mit allgemeinen Beanstandungen befasst sich das Kantonsgericht nicht (BGE 124 II 146 E. 2c/aa). 2. Die vorliegend im Streit stehende Schweinescheune wurde am 5. Mai 1967 bewilligt. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, Käsermeister A, erwarb das Grundstück am 12. September 1967 und richtete dort 480 Mastschweineplätze ein. Per 15. November 1993 gab A die Schweinezucht auf und entfernte die Stalleinrichtungen. Für die Aufgabe des Mastbetriebs erhielt er eine Entschädigung von Fr. 113'368.--. Diese war mit der Auflage verbunden, dass während 20 Stilllegungsjahren keine bewilligungspflichtigen Tiere mehr gehalten werden dürfen (Stilllegungsverfügung vom 30.8.1993). Auf sein Gesuch hin erteilte das damalige Raumplanungsamt A die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach dem damals gültigen § 181 PBG für die Umnutzung der Schweinescheune in einen Lager- und Ausstellungsraum für Velos und Motos (Entscheid vom 17.11.1995). In der Folge bewilligte auch der Gemeinderat X diese Umnutzung (Baubewilligung vom 22.12.1995). Anlässlich einer konkursrechtlichen Grundstückversteigerung erwarb die Beschwerdeführerin das Grundstück mit der Schweinescheune, wobei der Konkursverwalter bekannt gab, dass die Liegenschaft als Lagerhalle verwendet werde. Nachdem im Jahre 2001 das Raumplanungsamt die notwendige Bewilligung für ein erstes Gesuch um Umnutzung der Schweinescheune in einen Gewerbe- und Lagerraum nicht in Aussicht stellen konnte, erklärte der Gemeinderat X das Gesuch als erledigt (Entscheid vom 6.11.2001). Am 3."}