Dass es sich im Sinn von Art. 41 Abs. 2 BZR um eine "wichtige Baufrage" handelt, ist nach dem Ausgeführten erstellt. Damit besteht mit dieser kommunalen Regelung eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Weiterverrechnung der im Zusammenhang mit dem Bauprojekt entstandenen Gutachterkosten. 7.8.3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern die Hälfte der Kosten des Gutachtens von Fr. 1'500.--, also Fr. 750.-- in Rechnung gestellt. Dabei hat sie korrekt berücksichtigt, dass sie den Experten zwei Fragestellungen unterbreitet hat: