Der Beizug der Experten war denn auch im Interesse der Beschwerdeführer, nach-dem die Vorinstanz noch im Herbst 2013 beschlossen hatte, aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes in den Bauzonen generell keine Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu bewilligen. Die Vorinstanz hat in der Folge erkannt, dass eine generelle Ablehnung solcher Projekte ohne Prüfung der konkreten Situation nicht zulässig ist, und liess sich entsprechend fachkundig beraten. Dass es sich im Sinn von Art. 41 Abs. 2 BZR um eine "wichtige Baufrage" handelt, ist nach dem Ausgeführten erstellt.