In der vorstehenden E. 3.4 wurde erwogen, dass es sich beim streitbetroffenen Gutachten nicht um ein Sachverständigengutachten nach § 93 ff. VRG handelt, sondern – bezüglich des Bauvorhabens der Beschwerdeführer – lediglich um eine gutachterliche Meinungsäusserung zur Frage der Eingliederung der Solaranlage. Entsprechend sind an dieses nicht die gleich hohen Anforderungen bezüglich Verfahren, Inhalt usw. zu stellen. Bei der Frage der Eingliederung einer Freiflächen-Solaranlage in einem Wohngebiet handelt es sich nicht um eine alltägliche Fragestellung, wie auch die vorstehenden materiellen Erwägungen zeigen.