7.8. 7.8.1. Weiter monieren die Beschwerdeführer ihre Belastung mit 50 % der Kosten des Gutachtens des Vereins B. Lediglich dadurch, dass sie von der Vorinstanz über die Einholung eines solchen Gutachtens orientiert worden seien, hätten sie nicht ihr Einverständnis zur Kostenfolge gegeben. 7.8.2. Gemäss Art. 41 Abs. 2 BZR ist der Gemeinderat berechtigt, u.a. wichtige Baufragen auf Kosten der Gesuchsteller durch neutrale Fachleute begutachten zu lassen. In der vorstehenden E. 3.4 wurde erwogen, dass es sich beim streitbetroffenen Gutachten nicht um ein Sachverständigengutachten nach § 93 ff.