Trotzdem ist ohne entsprechende rechtliche Grundlage eine Verrechnung der Kosten für die Baukontrolle nicht zulässig, unabhängig davon, ob die Vorinstanz diese durch eine externe oder interne Stelle vornehmen lässt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 48 vom 12.7.2010 E. 5c/aa). Weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip können eine gesetzliche Grundlage ersetzen. Anders zu entscheiden würde das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), welches nach einer rechtlichen Grundlage einer Abgabe verlangt, seines Sinns entleeren. 7.8. 7.8.1.