Das Gericht hat keine Veranlassung von dieser langjährigen, publizierten Rechtsprechung abzuweichen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt, wie problematisch reine Promillegebühren sein können (vgl. vorstehende E. 7.3.2). Mit einer Spruchgebühr von lediglich Fr. 200.-- werden die Aufwendungen der Vorinstanz nicht gedeckt. Trotzdem ist ohne entsprechende rechtliche Grundlage eine Verrechnung der Kosten für die Baukontrolle nicht zulässig, unabhängig davon, ob die Vorinstanz diese durch eine externe oder interne Stelle vornehmen lässt (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 48 vom 12.7.2010 E. 5c/aa).