Bereits in LGVE 1977 II Nr. 9 E. 10d (bestätigt beispielsweise im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 98 56 vom 24.9.1998 E. 11c) hat sich das damalige Verwaltungsgericht dazu geäussert, ob in der Spruchgebühr, die sich nach Promille der Baukosten berechnet, die Baukontrolle inbegriffen ist. Es hat festgehalten, dass die Gebühr auch eine Gegenleistung für diese behördliche Tätigkeit sei, wenn keine anderslautende kommunale Rechtsgrundlage existiere. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BZR erhebt der Gemeinderat ausdrücklich (nur) für die Erteilung der Baubewilligung eine Spruchgebühr. Das Gericht hat keine Veranlassung von dieser langjährigen, publizierten Rechtsprechung abzuweichen.