Weiter enthält auch das Kapitel E. des BZR, welches den Titel "Baubewilligung und Baukontrolle" trägt, keine Bestimmung zur Belastung mit Kosten der Baukontrolle. § 203 Abs. 3 PBG, welcher den Gemeinden die Baukontrolle vorschreibt, bietet ebenfalls keine rechtliche Grundlage für eine Kostenbelastung (vgl. § 212 Abs. 1 und 4 PBG). Bereits in LGVE 1977 II Nr. 9 E. 10d (bestätigt beispielsweise im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 98 56 vom 24.9.1998 E. 11c) hat sich das damalige Verwaltungsgericht dazu geäussert, ob in der Spruchgebühr, die sich nach Promille der Baukosten berechnet, die Baukontrolle inbegriffen ist.