Emmen vom 4.6.1996, Stand April 2013; Art. 47 Abs. 2 BZR Hildisrieden vom 27.6.2011). Auch handelt es sich bei der Baukontrolle im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht um einen ausserordentlichen Aufwand (Art. 42 Abs. 1 letzter Satz). Art. 42 Abs. 4 BZR, welcher die Verrechnung von Drittkosten erlaubt, ist nicht ausreichend bestimmt, enthält er doch keine Angaben zum Gegenstand dieser Drittkosten. Dieser Absatz kommt folglich nur in Verbindung mit einer Norm, welche den Gegenstand der Abgabe enthält, zur Anwendung. Weiter enthält auch das Kapitel E. des BZR, welches den Titel "Baubewilligung und Baukontrolle" trägt, keine Bestimmung zur Belastung mit Kosten der Baukontrolle.