Es rechtfertigt sich daher, diesen Aufwand nur zur Hälfte, d.h. für die Beratung Baugesuch, den Gesuchstellern zu verrechnen. Entsprechend reduziert sich der den Beschwerdeführern verrechenbare Betrag ohne Mehrwertsteuer der externen Experten von Fr. 1'283.75 um Fr. 201.25 auf Fr. 1'082.50. Offenbar erhielt die Vorinstanz einen Rabatt von 3 %, der hier ebenfalls abzuziehen ist (Fr. 32.50). Mit 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'050.-- ergibt sich somit eine zulässige Belastung der Beschwerdeführer mit Fr. 1'134.--. Damit reduziert sich der von der Vorinstanz unter Ziff. 6, 4. Lemma, in Rechnung gestellte Betrag für das externe Ingenieurbüro von Fr. 1'344.85 um Fr. 210.85. 7.7.