Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Verrechnung von Honorarkosten für beigezogene Fachleute nur zurückhaltend erfolgen darf und sich auf Verrichtungen beschränken muss, für die der Beizug einer Fachperson unabdingbar ist (LGVE 2000 II Nr. 8 E. 4e). Für den Entwurf der Baubewilligung ist ein solcher Beizug nicht notwendig; zudem gilt die Entscheidredaktion ohnehin als in der Grundgebühr inbegriffen (vgl. vorstehende E. 7.4 sowie LGVE 2000 II Nr. 8 E. 4e und Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 14 vom 25.9.2012 E. 4d).