ausnahmsweise bewilligt. Die Vorinstanz musste bei der Beurteilung denn auch insbesondere darauf achten, dass sie nicht leichtfertig ein Präjudiz schafft. Die erteilte Bewilligung ist dabei vergleichbar mit einer Ausnahmebewilligung. Entsprechend sind die aufgelisteten Aufwendungen des C zwischen dem 20. Juni bis 18. September 2013 (6,25 Stunden) nicht zu beanstanden. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Verrechnung von Honorarkosten für beigezogene Fachleute nur zurückhaltend erfolgen darf und sich auf Verrichtungen beschränken muss, für die der Beizug einer Fachperson unabdingbar ist (LGVE 2000 II Nr. 8 E. 4e).