42 Abs. 1 BZR am Ende). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser ausserordentliche Aufwand von der Behörde selber oder von einer externen Fachbehörde geleistet wird, solange sich der verrechnete Stundenansatz an den Rahmen von § 3 GebV hält. Entsprechend dürfen diese Kosten auch den Gesuchstellern in Rechnung gestellt werden (Art. 41 Abs. 4 BZR). Der Stundenansatz des C beträgt gemäss Detailjournal Fr. 120.-- und liegt somit unter dem zulässigen Ansatz von Fr. 175.--.