Rabatt und MwSt.) stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum gesetzlichen Rahmen und sei der Bedeutung des Geschäfts angemessen. 7.6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit dessen Abs. 4 BZR ausreichende Rechtsgrundlagen für die Weiterverrechnung dieser Aufwendungen. Bei ausserordentlichem Aufwand (z.B. für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen) kann sich die festgelegte Spruchgebühr entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand erhöhen (Art. 42 Abs. 1 BZR am Ende).