Die Kosten für die Ausfertigung der Baubewilligung durch ein externes Ingenieurbüro seien durch die Spruchgebühr und Bearbeitungsgebühr gedeckt. Die Vorinstanz begründet die Beauftragung des C damit, dass die Bearbeitung eines Baugesuchs für eine Photovoltaikanlage spezifisches Fachwissen für die Behandlung technisch komplexer Fragestellungen voraussetze. Weiter verweist sie darauf, dass es in Z keine vergleichbaren Freiflächen-Solaranlagen gebe und die damit verbundene Fragestellung folglich neu sei. Der ausgewiesene Aufwand von Fr. 1'283.75 (exkl. Rabatt und MwSt.) stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum gesetzlichen Rahmen und sei der Bedeutung des Geschäfts angemessen.