Ebenfalls anerkennen sie die Belastung der Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 200.-- und den Betrag von Fr. 241.25 aus der Rechnung des C für die Kontrolle des Baugespanns und der Grenzabstände, somit Total Fr. 883.25. Die übrigen Aufwendungen von Fr. 1'042.50 gemäss Journal des C seien nicht durch sie, sondern durch das zögerliche und unsichere Verhalten der Vorinstanz verursacht worden und seien wohl eher Ausbildungskosten als mit dem Baugesuch verknüpfte Abklärungskosten. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Kosten für die Ausfertigung der Baubewilligung durch ein externes Ingenieurbüro seien durch die Spruchgebühr und Bearbeitungsgebühr gedeckt.