Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 348). 7.5. Die Kanzleikosten, die nach Art. 42 Abs. 4 BZR zusätzlich zu verrechnen sind (vgl. dazu § 4 Ziff. 4, 5 und 7 GebV), werden in der Baubewilligung als Bearbeitungsgebühr Gemeindeverwaltung bezeichnet und belaufen sich auf Fr. 442.--. Sie werden in der Gebührenspezifikation vom 7. März 2014 ausgewiesen und von den Beschwerdeführern vollumfänglich akzeptiert. Ebenfalls anerkennen sie die Belastung der Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 200.-- und den Betrag von Fr. 241.25 aus der Rechnung des C für die Kontrolle des Baugespanns und der Grenzabstände, somit Total Fr. 883.25.