Die Kosten entstehen durch die konkreten Aufwendungen (inkl. Vorbereitungshandlungen z.B. des Gemeindeschreibers für die Entscheidfindung, ausserordentliche Umstände vorbehalten), so insbesondere durch die erfolgte öffentliche Auflage, die Beratung und Beurteilung des Projekts, die Durchführung einer allfälligen Einspracheverhandlung, die Ausarbeitung der Verfügung sowie mit diesen Aufgaben zusammenhängende administrative Aufwendungen (so schon LGVE 1977 II Nr. 9 E. 10d; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 2012 80 vom 8.11.2012 E. 4a; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 348).