Bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand (z.B. für ausserordentlichen Aufwand) kommt grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 60.-- bis Fr. 175.-- zur Anwendung (§ 3 GebV). Der Zeitaufwand für die Teilnahme an einer Sitzung, einem Augenschein, an Einvernahmen, die Inventarisation oder eine Dienstreise und dergleichen darf jedoch nur separat verrechnet werden, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird (§ 4 Ziff. 8 GebV). Die Gebühr für die Erteilung der Baubewilligung ist als Entgelt für die gesamte Tätigkeit des Gemeinderats im Zusammenhang mit der Prüfung und Beurteilung eines Baugesuchs zu betrachten.