Erhöht wird damit die Gefahr einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, vor allem bei sehr niedrigen oder sehr hohen Baukosten. Die Baukosten allein sagen wenig aus über den Aufwand, der den Behörden im Zug des Bewilligungsverfahrens erwächst. Die Praxis zeigt denn auch, dass kleinere Bauvorhaben mehr Aufwand verursachen können als grössere (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 04 312 vom 5.8.2005 E. 3). Dies wird bei der Beurteilung, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat zu berücksichtigen sein. 7.4. Die Regelungen im BZR stehen mit § 4 GebV in Einklang: Gemäss dessen Ziff.