Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Als problematisch erweisen sich diesbezüglich "Prozent- oder Promillegebühren", wie sie auch im BZR vorgesehen sind und hier zur Anwendung kommen, da die entsprechenden Abgaben unabhängig vom Aufwand, der mit der staatlichen Leistung verbunden ist, geschuldet werden. Erhöht wird damit die Gefahr einer Verletzung des Äquivalenzprinzips, vor allem bei sehr niedrigen oder sehr hohen Baukosten.