Der Kanton steckt mit § 3 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) einen Rahmen ab. 7.3.2. Hinsichtlich der Höhe der Kosten sind die Behörden an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gebunden. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Totalertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 126 I 180 E. 3a/bb).