Kanzleikosten und Drittkosten werden Gesuchstellern zusammen mit den Spruchgebühren in Rechnung gestellt (Abs. 4). Nach Art. 41 Abs. 2 BZR ist der Gemeinderat zudem berechtigt, u.a. wichtige Baufragen auf Kosten der Gesuchsteller durch neutrale Fachleute begutachten zu lassen. 7.3. 7.3.1. Der Erlass und die Auslegung der Gebührenregelung fällt in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, weshalb das Kantonsgericht im vorliegenden Fall lediglich überprüfen kann, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (§ 144 Abs. 2 VRG). Der Kanton steckt mit § 3 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687) einen Rahmen ab.