42 ihres BZR: Danach erhebt der Gemeinderat von den Gesuchstellern für die Erteilung der Baubewilligung eine Gebühr von 1.5 ‰ von den ersten Fr. 2 Mio. der vorgesehenen Baukosten und 0.5 ‰ von dem Fr. 2 Mio. übersteigenden Betrag, mindestens aber Fr. 200.--, bzw. Fr. 100.-- für Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren. Bei ausserordentlichem Aufwand erhöht sich die Gebühr entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand (Abs. 1). Kanzleikosten und Drittkosten werden Gesuchstellern zusammen mit den Spruchgebühren in Rechnung gestellt (Abs. 4).