Fr. 883.25 "anerkennen" die Beschwerdeführer als geschuldet. 7.2. Gestützt auf § 212 Abs. 1 PGB erheben die Gemeinden für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben Gebühren (vgl. auch § 15 Abs. 1 des Gebührengesetzes [GebG; SRL Nr. 680] sowie § 193 Abs. 2 VRG). Sie erlassen dafür eine Gebührenordnung (§ 212 Abs. 4 PBG). Bei diesen (Verwaltungs-)Gebühren handelt es sich um Kausalabgaben, welche die vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung abgelten sollen (§ 3 GebG; BGer-Urteil 2C_517/2007 vom 15.8.2008 E. 2.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 2625 ff.).