Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2014 den Beschwerdeführern die Gebührenspezifikation und den Detailrapport des C zugestellt hatte, nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik dazu ausführlich Stellung. Sie beantragen zusammenfassend, die nicht durch sie verursachten Mehrkosten für das Baubewilligungsverfahren inkl. anteilige Kosten für das "Parteiengutachten" von Fr. 750.-- in der Gesamthöhe von Fr. 2'069.60 seien der Vorinstanz zu belasten. Fr. 883.25 "anerkennen" die Beschwerdeführer als geschuldet.