Die Beschwerdeführer rügen weiter die Höhe der ihnen belasteten Baubewilligungsgebühren über Fr. 2'952.85. Einerseits wehren sie sich gegen die Überwälzung der Hälfte der Kosten für das "Parteiengutachten" des Vereins B von Fr. 750.--. Andererseits beantragen sie die detaillierte Offenlegung der von der Vorinstanz verrechneten Auslagen des Ingenieurbüros C über Fr. 1'344.85 und eine verursachergerechte Aufteilung dieser Kosten zwischen der Vorinstanz und ihnen. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2014 den Beschwerdeführern die Gebührenspezifikation und den Detailrapport des C zugestellt hatte, nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik dazu ausführlich Stellung.