Damit erweist sich die Auflage zur Begrünung als genügend bestimmt, auch wenn den Beschwerdeführern unter Beachtung der weiteren Vorschriften (vgl. u.a. § 126 Abs. 5 PBG) ein gewisser Spielraum verbleibt, der jedoch in ihrem Interesse liegt und auch deshalb nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten sind die beiden Anträge der Beschwerdeführer, die Auflagen, die östliche Ausdehnung der Freiflächen-Photovoltaikanlage sei um ein Modul zu reduzieren (grösserer Grenzabstand) und sie sei mit einer niedrigen Randbepflanzung zu begrünen, im Sinn der Erwägungen abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Höhe der ihnen belasteten Baubewilligungsgebühren über Fr. 2'952.85.