Die Vorinstanz überlässt den Beschwerdeführern weitgehend die Art der Begrünung: Wie ausgeführt, soll sie die Ostansicht der Anlage verdecken und zur Einbettung der Anlage ins Grundstück der Beschwerdeführer beitragen. Mit dem Prädikat "niedrige" Randbegrünung ist auch gesagt, dass es selbstverständlich keinen Sinn macht, mit einer hohen Bepflanzung übermässig Schatten auf die Solaranlage zu produzieren. Damit erweist sich die Auflage zur Begrünung als genügend bestimmt, auch wenn den Beschwerdeführern unter Beachtung der weiteren Vorschriften (vgl. u.a. § 126 Abs. 5 PBG) ein gewisser Spielraum verbleibt, der jedoch in ihrem Interesse liegt und auch deshalb nicht zu beanstanden ist.