Mit der Reduktion kann die technische Anlage im Wohngebiet besser ins beschwerdeführerische Grundstück eingefügt und mittels der Randbegrünung – also einer Bepflanzung, die die Ost-Ansicht (inkl. Untersicht) der Anlage kaschiert – besser eingegliedert werden. Die mit dieser Auflage einhergehende Reduktion der Anlage um 7,7 % (Reduktion der Fläche von ca. 65 m2 auf ca. 60 m2) erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig. Die Vorinstanz überlässt den Beschwerdeführern weitgehend die Art der Begrünung: Wie ausgeführt, soll sie die Ostansicht der Anlage verdecken und zur Einbettung der Anlage ins Grundstück der Beschwerdeführer beitragen.