31 Abs. 3 Satz 3 BZR, wonach der Gemeinderat in bestimmten Fällen Begrünungsvorschriften erlassen kann. Da zwischen der Anlage und der östlich davon gelegenen Treppe jedoch kein ausreichender Raum für eine qualitätsvolle Bepflanzung bleibt, ist die Auflage der Vorinstanz, die Anlage sei im Osten um eine Modulreihe zu reduzieren, schon deshalb nachvollziehbar und zu schützen. Mit der Reduktion kann die technische Anlage im Wohngebiet besser ins beschwerdeführerische Grundstück eingefügt und mittels der Randbegrünung – also einer Bepflanzung, die die Ost-Ansicht (inkl. Untersicht) der Anlage kaschiert – besser eingegliedert werden.