Die Auflage, die Anlage sei mit einer niedrigen Bepflanzung zu begrünen, welche – nachdem eine Begrünung auf der Süd- und Westseite schon besteht und auf der Nordseite auf eine solche verzichtet werden kann – nur noch auf der Ostseite der geplanten Anlage zu erstellen ist, ist damit nicht zu beanstanden. Diese Auflage stützt sich im Übrigen nicht nur auf § 140 Abs. 1 Satz 2 PBG, sondern auch auf Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BZR, wonach der Gemeinderat in bestimmten Fällen Begrünungsvorschriften erlassen kann.