Dies bedeutet nun aber nicht, dass deshalb auf nach § 140 Abs. 2 PBG erlassene Vorschriften zur Begrünung der Anlage zu verzichten ist. Aus der Fotodokumentation der Beschwerdeführer ist im Übrigen ersichtlich, dass zumindest Teile der Anlage nicht nur von der Nachbarschaft, sondern auch von weiter her sichtbar sind. Die Auflage, die Anlage sei mit einer niedrigen Bepflanzung zu begrünen, welche – nachdem eine Begrünung auf der Süd- und Westseite schon besteht und auf der Nordseite auf eine solche verzichtet werden kann – nur noch auf der Ostseite der geplanten Anlage zu erstellen ist, ist damit nicht zu beanstanden.