Das Interesse eines möglichst intakten Orts- und Landschaftsbilds geht diesbezüglich demjenigen der Energiegewinnung mittels Solarenergie vor, zumindest solange noch genügend Realisierungsmöglichkeiten von Solaranlagen an bestehenden Bauten vorhanden sind. Implizit wurde bereits ausgeführt, dass bei der hier geplanten Freilandanlage aufgrund deren Installation über einer Böschung, unterhalb einer hohen Stützmauer und auf der Nordseite der südlich gelegenen Wohnhäuser, solche besonderen Verhältnisse vorliegen. Dies bedeutet nun aber nicht, dass deshalb auf nach § 140 Abs. 2 PBG erlassene Vorschriften zur Begrünung der Anlage zu verzichten ist.