Nach § 140 Abs. 2 PBG sind Bauten und Anlagen zu begrünen, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist. Dieser Absatz ergänzt das Eingliederungsgebot von Abs. 1 und macht klar, dass eine gute Einordnung von Anlagen und Bauten ins Orts- und Landschaftsbild vor allem auch mittels deren Begrünung erreicht wird und diesbezügliche Vorschriften zulässig sind. Entsprechend enthalten mehrere Bau- und Zonenreglemente (BZR) im Kanton Luzern Vorschriften zur Begrünung von Flachdächern oder ganz generell der Umgebung von Bauten, so insbesondere auch Art. 29 Abs. 1 und 31 Abs. 3 BZR der Gemeinde Z (vgl. auch beispielsweise Art. 30 und 33 BZR Stadt Luzern; Art. 42 Abs. 3 BZR Emmen usw.).