Lediglich im östlichen Bereich müsste eine entsprechende niedrige Bepflanzung ergänzt werden. Die Vorinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung auf dieses Schreiben Bezug und wiederholt ihre diesbezüglichen Ausführungen. Umstritten ist entsprechend nur noch die Begrünung auf der östlichen Seite. Auf eine solche im Norden zur begrünten Blockwurfwand wird – zu Recht – stillschweigend verzichtet. 6.4. Nach § 140 Abs. 2 PBG sind Bauten und Anlagen zu begrünen, wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist.