Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 7. April 2014 an die Beschwerdeführer die Auflage zur Begrünung präzisiert und ergänzt. Sie führt dabei aus, Ziel der niedrigen Randbepflanzung sei es, die Anlage besser ins Ortsbild einzubetten und "Untersichten" zu verunmöglichen. Die bereits bestehende Bepflanzung im südlichen und westlichen Bereich der geplanten Anlage trügen wesentlich zu dieser Zielsetzung bei. Sie könnten als Teil der Anlage gesehen werden und würden den Auflagen der Baubewilligung in diesen Bereichen genügen. Lediglich im östlichen Bereich müsste eine entsprechende niedrige Bepflanzung ergänzt werden.