Beidseitig grenzt die Anlage an eine Treppe, wobei diejenige im Westen vollständig auf dem beschwerdeführerischen Grundstück liegt. Westlich dieser Treppe wachsen – wie die Beschwerdeführer unwidersprochen geltend machen – Büsche mit einer Höhe von 1,5 m. Im Süden bestehe eine im Herbst 2013 gepflanzte 1,2 m hohe Hecke und im Norden stehe die begrünte Stützmauer. Im Osten grenze die Anlage an eine gemeinsam mit dem Nachbarn erstellte Holztreppe, die über beide Grundstücke verlaufe. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 7. April 2014 an die Beschwerdeführer die Auflage zur Begrünung präzisiert und ergänzt.