Beide Auflagen stützen sich auf § 140 PBG, wobei die Begründung im angefochtenen Entscheid lediglich mit dem Hinweis auf dieses Eingliederungsgebot und das Gutachten des Vereins B, das diesbezüglich auf eine bessere Einbindung in das Gelände verweist, zu knapp ausfällt (vgl. vorstehende E. 3.2). 6.3. Die Anlage grenzt gemäss Situationsplan vom 29. Juli 2013 nur mit einem Abstand von 30 cm an die östliche Grundstücksgrenze. Auf der Westseite hält sie einen solchen von 3,3 m ein. Beidseitig grenzt die Anlage an eine Treppe, wobei diejenige im Westen vollständig auf dem beschwerdeführerischen Grundstück liegt.