Die Auflage sei völlig unnötig und unverhältnismässig, verhindere doch bereits die Treppe eine ungehinderte Sicht unter die Anlage. 6.2. Einig sind sich die Beteiligten, dass für die streitbetroffene Anlage kein gesetzlicher Grenzabstand besteht, was aber nicht automatisch bedeutet, dass, wie die Beschwerdeführer meinen, gar kein solcher vorgeschrieben werden darf. Beide Auflagen stützen sich auf § 140 PBG, wobei die Begründung im angefochtenen Entscheid lediglich mit dem Hinweis auf dieses Eingliederungsgebot und das Gutachten des Vereins B, das diesbezüglich auf eine bessere Einbindung in das Gelände verweist, zu knapp ausfällt (vgl. vorstehende E. 3.2).