Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Reduktion der Anlage um ein Modul (respektive 3 übereinander liegenden), entspreche einer Reduktion um 7,7 % (3 von 39 einzelnen Modulen) was die Wirtschaftlichkeit der Anlage entsprechend schmälere. Die Begründung in der Vernehmlassung der Vorinstanz, mit der Begrünung werde die Sicht auf die unschöne Untersicht verhindert, sei unzweckmässig, da der direkt betroffene Nachbar keine Einsprache eingereicht habe. Die Auflage sei völlig unnötig und unverhältnismässig, verhindere doch bereits die Treppe eine ungehinderte Sicht unter die Anlage.