Abgrabungen und Aufschüttungen unter der Anlage, um gleichmässigere Höhen unter derselben und an den Ecken zu erreichen, sind nur schwer möglich, können Probleme mit der Hangstabilität verursachen, ergeben aber insbesondere wegen fehlender Sichtbarkeit keinen Sinn. Dies erkannte offenbar auch die Vorinstanz, wenn sie in ihrer Duplik ausführt, die Beschwerdeführer müssten Hohlräume unter der Anlage nicht auffüllen. Solche Terrainveränderungen würden sich zudem im Bereich von § 54 Abs. 2 lit. i PBV (zulässige Aufschüttungen in der Bauzone) bewegen, was in die Würdigung des Sachverhalts miteinzubeziehen ist.