Bei dieser Beurteilung werden die besonderen Umstände mitberücksichtigt: Die Anlage wird am südlichen Rand des beschwerdeführerischen Grundstücks über einer ansonsten kaum nutzbaren, wenig einsehbaren Böschung platziert. Die Böschung hat eine leichte Krümmung und unterschiedliche Steigungswinkel. Abgrabungen und Aufschüttungen unter der Anlage, um gleichmässigere Höhen unter derselben und an den Ecken zu erreichen, sind nur schwer möglich, können Probleme mit der Hangstabilität verursachen, ergeben aber insbesondere wegen fehlender Sichtbarkeit keinen Sinn.